§ 1 Vertragsgegenstand
- Der Vermieter stellt dem Mieter für die vereinbarte Mietdauer eine mobile „Pop-Up Disco“ einschließlich der im jeweiligen Angebot bzw. der Buchungsbestätigung genannten Ausstattung zur Verfügung.
- Der konkrete Leistungsumfang, insbesondere Zeltgröße, Ausstattung, Zusatzleistungen, Lieferort und Mietdauer, ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Buchungsbestätigung.
- Zusatzleistungen wie Betreuung vor Ort, DJ, zusätzliche Veranstaltungstechnik oder autarke Stromversorgung sind nur Bestandteil des Vertrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 2 Vertragspartner
- Vermieter ist Patrick Völker, Linnicher Str. 54, 52445 Titz.
- Mieter ist die im Angebot bzw. in der Buchungsbestätigung genannte Person oder das dort genannte Unternehmen.
§ 3 Mietdauer
- Die Mietdauer beginnt und endet zu den vereinbarten Zeitpunkten.
- Eine Verlängerung oder Veränderung der vereinbarten Mietdauer bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
§ 4 Mietpreis und Zahlungsbedingungen
- Der Mietpreis ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Buchungsbestätigung.
- Sofern nicht anders vereinbart, ist der vollständige Mietpreis spätestens am Aufbautag vor Übergabe der Mietsache zu zahlen.
- Eine verbindliche Reservierung des Veranstaltungstermins erfolgt erst nach Eingang der vereinbarten Reservierungsgebühr.
§ 5 Kaution
- Sofern nicht anders vereinbart, ist bei Übergabe der Mietsache eine Kaution in Höhe von 200 Euro in bar zu hinterlegen.
- Die Kaution wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietsache innerhalb von sieben Tagen zurückerstattet. Berechtigte Forderungen des Vermieters aufgrund von Schäden, Verlusten oder außergewöhnlichem Reinigungsaufwand können mit der Kaution verrechnet werden.
- Die Haftung des Mieters für von ihm zu vertretende Schäden ist nicht auf die Höhe der Kaution begrenzt.
§ 6 Lieferung, Aufbau, Standort und Abbau
- Sofern nicht anders vereinbart, übernimmt der Vermieter Lieferung, Aufbau, Abbau und Abtransport der Mietsache.
- Der Mieter stellt eine geeignete, ausreichend große, ebene und sichere Fläche zur Verfügung. Er sorgt außerdem für die vereinbarte Stromversorgung und – soweit erforderlich – für notwendige Genehmigungen.
- Zufahrt und Zugang zum Aufbauort müssen eine ordnungsgemäße Anlieferung sowie den Auf- und Abbau ermöglichen.
- Änderungen am Aufbau, an der Befestigung oder an der bereitgestellten Technik dürfen ausschließlich durch den Vermieter oder von ihm beauftragte Personen vorgenommen werden.
- Stellt sich vor Ort heraus, dass ein sicherer oder vertragsgemäßer Aufbau aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist, ist der Vermieter berechtigt, den Aufbau zu verweigern oder abzubrechen. Dies gilt insbesondere bei ungeeignetem Untergrund, unzureichender Fläche, fehlender Stromversorgung, nicht ausreichender Zufahrt oder sonstigen Sicherheitsrisiken.
- Hat der Mieter die fehlenden Voraussetzungen zu vertreten und kann keine zumutbare Alternative gefunden werden, bleibt der vereinbarte Vergütungsanspruch des Vermieters grundsätzlich bestehen.
§ 7 Übergabe, Nutzung und Verantwortung des Mieters
- Nach erfolgtem Aufbau und Übergabe verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache pfleglich und ausschließlich bestimmungsgemäß zu nutzen.
- Der Mieter haftet für Schäden oder Verluste, die er, seine Gäste, Mitarbeiter oder sonstige ihm zurechenbare Personen schuldhaft verursachen.
- Für normalen Verschleiß sowie Schäden, die der Mieter nicht zu vertreten hat, haftet der Mieter nicht.
- Schäden, technische Störungen oder sonstige Auffälligkeiten sind dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen sind nicht gestattet.
- Die Mietsache ist während der Mietdauer angemessen vor Beschädigung, unbefugtem Zugriff und Diebstahl zu schützen.
- In der Pop-Up Disco besteht striktes Rauchverbot. Offenes Feuer, Feuerwerkskörper und sonstige offene Flammen sind innerhalb des Zeltes untersagt.
- Der Mieter ist für die Einhaltung der für seine Veranstaltung geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorschriften verantwortlich, soweit diese nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Vermieters gehören.
§ 8 Wetter und sicherer Betrieb
- Die Pop-Up Disco ist grundsätzlich auch bei gewöhnlichem Regen nutzbar. Eine Garantie für absolute Wasserdichtheit kann aufgrund der Bauart eines mobilen Zeltes jedoch nicht übernommen werden.
- Der Mieter hat die Nutzung den jeweiligen Wetterbedingungen anzupassen. Bei kritischen Wetterlagen, insbesondere Sturm, Gewitter, Starkregen, Hagel, extremer Hitze oder sonstigen sicherheitsrelevanten Bedingungen, ist die Nutzung erforderlichenfalls einzuschränken oder vollständig einzustellen.
- Bei unerwartet eintretenden kritischen Wetterlagen ist die Nutzung unverzüglich einzustellen, das Zelt zu räumen und der Vermieter zu informieren. Eigenmächtige Veränderungen am Aufbau oder an der Befestigung sind grundsätzlich nicht gestattet. Besteht jedoch eine unmittelbare Gefahr für Personen oder Sachen und ist ein rechtzeitiges Eingreifen des Vermieters nicht möglich, ist der Mieter berechtigt und verpflichtet, im zumutbaren Umfang geeignete Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierzu kann erforderlichenfalls auch das Ablassen der Luft bzw. Niederlegen des Zeltes gehören, sofern dies gefahrlos möglich ist.
- Der Vermieter ist berechtigt, den Aufbau zu verweigern, die Nutzung zu untersagen oder eine bereits laufende Nutzung zu beenden, wenn nach seiner Einschätzung ein sicherer Betrieb aufgrund der tatsächlichen Wetterlage oder aktueller Wetter- bzw. Unwetterwarnungen nicht gewährleistet werden kann.
- Das allgemeine Schlechtwetterrisiko der Veranstaltung trägt der Mieter. Gewöhnlicher Regen, niedrige Temperaturen oder andere Witterungsverhältnisse, die einem sicheren Betrieb nicht entgegenstehen, berechtigen den Mieter nicht zu einer kostenfreien Stornierung.
§ 9 Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Die gesetzlichen Haftungsansprüche bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben unberührt.
- Für Beeinträchtigungen oder Ausfälle aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, insbesondere behördliche Anordnungen, externe Stromausfälle oder höhere Gewalt, haftet der Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 10 Stornierung durch den Mieter
- Stornierungen sind dem Vermieter in Textform, beispielsweise per E-Mail oder WhatsApp, mitzuteilen.
- Für die verbindliche Reservierung des Veranstaltungstermins wird eine Reservierungsgebühr von 100 Euro erhoben. Diese wird bei Durchführung der Veranstaltung vollständig auf den vereinbarten Mietpreis angerechnet.
- Bei einer Stornierung bis einschließlich 15 Tage vor Mietbeginn fallen außer der bereits geleisteten Reservierungsgebühr keine weiteren Kosten an. Die Reservierungsgebühr wird nicht erstattet.
- Bei einer Stornierung 14 bis 8 Tage vor Mietbeginn werden 50 % des vereinbarten Mietpreises fällig.
- Bei einer Stornierung ab 7 Tagen vor Mietbeginn wird der vollständige vereinbarte Mietpreis fällig.
- Eine bereits gezahlte Reservierungsgebühr wird auf die nach Abs. 4 oder 5 anfallende Stornierungsgebühr angerechnet.
- Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
§ 11 Wetterbedingte Absage und Abbruch
- Lassen Wettervorhersagen, Unwetterwarnungen oder die tatsächlichen Wetterbedingungen bereits vor dem Aufbau erhebliche Risiken für einen sicheren Betrieb erwarten, ist der Vermieter berechtigt, die Durchführung der Vermietung auch kurzfristig abzusagen oder den Aufbau zu verweigern.
- Bei einer wetterbedingten Absage durch den Vermieter vor Beginn des Aufbaus werden bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückerstattet.
- Nach vollständigem Aufbau und Übergabe der Mietsache gilt die vereinbarte Leistung des Vermieters als erbracht. Muss die Veranstaltung anschließend aufgrund einer eintretenden oder sich verschärfenden Wetterlage aus Sicherheitsgründen unterbrochen oder beendet werden, besteht kein Anspruch auf vollständige oder anteilige Erstattung des Mietpreises.
- Bei kritischen Wetterlagen ist der Vermieter berechtigt, die weitere Nutzung der Mietsache zu untersagen und erforderliche Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen. Der Mieter ist verpflichtet, entsprechenden sicherheitsbezogenen Anweisungen des Vermieters Folge zu leisten.
- Weitergehende Ansprüche aufgrund einer wetterbedingten Absage, Unterbrechung oder Beendigung bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Haftungsbestimmungen.
§ 12 Musikwiedergabe, Streaming und Nutzungsrechte
- Soweit ein Tablet, Internetzugang oder sonstige Technik zur Musikwiedergabe Bestandteil der gebuchten Ausstattung ist, wird diese dem Mieter für die Dauer der Veranstaltung zur Verfügung gestellt.
- Der Mieter ist für die rechtlich zulässige Musikwiedergabe im Rahmen seiner Veranstaltung selbst verantwortlich. Dies umfasst insbesondere die Einhaltung der Nutzungsbedingungen der von ihm verwendeten Musik- und Streamingdienste sowie gegebenenfalls erforderliche Anmeldungen, Lizenzen und Gebühren, insbesondere gegenüber der GEMA.
- Vom Vermieter bereitgestellte Geräte und Zugänge dürfen ausschließlich im Rahmen der jeweils geltenden Nutzungsbedingungen der verwendeten Dienste genutzt werden.
§ 13 Reinigung
- Die übliche Reinigung nach bestimmungsgemäßer Nutzung ist im Mietpreis enthalten.
- Außergewöhnlicher Reinigungsaufwand aufgrund starker oder unsachgemäßer Verschmutzung kann dem Mieter nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt werden.
- Dies gilt insbesondere für Verschmutzungen durch Getränke, Lebensmittel, Erbrochenes, Konfetti, Klebemittel oder vergleichbare Verunreinigungen, die über die übliche Nutzung hinausgehen.
§ 14 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen von Vereinbarungen sollen in Textform erfolgen. Individuelle Vereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter haben Vorrang.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Vermieters Gerichtsstand.
Titz, 01.09.2026
